


Ein Handlungsfähigkeitszeugnis ist der Normalfall und ersetzt zusammen mit dem Strafregisterauszug das bisherige Leumundszeugnis.
Auf Gesuch erstellt die Gemeinde Handlungsfähigkeitszeugnisse für
a) die betroffene Person selbst
b) Behörden, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder die Behörde nachweist, dass das Handlungsfähigkeitszeugnis für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist.
Handlungsfähigkeitszeugnisse enthalten folgende Angaben:
a) Personalien (Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Heimatort, Wohnadresse)
b) Dauer des Wohnsitzes in der Gemeinde
c) zivilrechtliche Handlungsfähigkeit gemäss ZGB
Es sind neben der Überprüfung, ob die betroffene Person bevormundet oder verbeiratet ist, keine weiteren Abklärungen vorzunehmen (eine Beistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit nicht ein).
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